Abstract
Die folgenden Darlegungen stützen sich aus Gründen der Praxisorientierung auf die Ergebnisse, zu denen die Rechtsprechung gelangt ist. Eine wissenschaftliche Kritik der Rechtsprechung ist nicht beabsichtigt. Bei allem Interesse für derartige Untersuchungen ist, will man praktische Entscheidungshilfen geben, darauf zu achten, daß der entscheidende Planungsparameter für das Führungspersonal der Unternehmungen die Prognose über den Spruch ist, den letzten Endes ein Gericht fällen würde.
Berücksichtigt wird die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts. Das hat seinen Grund darin, daß beide Gerichte im vorliegenden Themenzusammenhang mit Regelungen befaßt sind, die auf die gleichen Merkmale abstellen. Hinzu kommt, daß sich das Bundesverwaltungsgericht der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ohne entscheidende Modifikation angeschlossen hat. Deshalb bildet die Argumentation beider Gerichte eine systematische Einheit.
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